29.04.2010 | Vergütungsvereinbarung
Vergütungsvereinbarung: Besonderheiten bei Dauermandaten mit Prozessvertretung
von RA U. W. Hauskötter, Dortmund
In RVG prof. 4/10 haben wir über Vergütungsvereinbarungen bei Dauermandaten berichtet und dabei den Schwerpunkt auf die außergerichtliche Vertretung gelegt. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit den Besonderheiten, die sich bei Dauermandaten mit Prozessvertretung ergeben.
Grundproblematik
Im Unterschied zu Dauervereinbarungen, die sich nur auf außergerichtliche Beratung oder Vertretung beziehen, ist bei einer solchen, die auch eine Prozessvertretung einschließt, die Regelung des § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 RVG zu beachten. Danach sind Vergütungen und Auslagen die geringer ausfallen, als es das RVG vorsieht, unzulässig. Niedrigere als die gesetzliche Vergütung sieht das RVG in § 4 Abs. 1 nur für außergerichtliche Angelegenheiten vor. Deshalb ist eine Dauervereinbarung mit Prozessvertretung so zu gestalten, dass die vereinbarte Vergütung die gesetzlichen Gebühren für eine prozessuale Vertretung in einer Angelegenheit nicht unterschreitet. Dies kann am besten durch den Zusatz erfolgen, dass der Auftraggeber dem Rechtsanwalt mindestens die gesetzliche Vergütung nach dem RVG schuldet, sofern sich die Beauftragung auf die Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren bezieht.
Verstoß gegen das Mindestgebührengebot
Ob eine Gebührenvereinbarung gegen das Mindestgebührengebot verstößt, wird durch Gegenüberstellung der vereinbarten mit den gesetzlichen Gebühren ermittelt.
Beispiel | ||||||
Rechtsanwalt R hat mit Mandant M eine Dauervereinbarung über die Anwaltsvergütung für sämtliche bei M anfallenden Rechtsangelegenheiten getroffen. Nach der Dauervereinbarung ist für jede angefallene Anwaltsstunde eine Vergütung von 200 EUR (zzgl. Reisekosten und gesetzliche USt.) verabredet und zwar per Textform unter Einhaltung aller formellen und inhaltlichen Voraussetzungen. M beauftragt R zur gerichtlichen Durchsetzung von Zahlungsansprüchen in Höhe von 150.000 EUR. R arbeitet zügig. Der abrechnungsfähige Arbeitsaufwand von R für Besprechungen, Entwurf einer Klage, weitere Schriftsätze und Vertretung vor Gericht in einem Termin beträgt bis zur Zustellung des Urteils 1. Instanz 20 Stunden. R könnte dafür netto 20 x 200 EUR = 4.000 EUR abrechnen. Verstößt er damit gegen das Mindestgebührenverbot?
Lösung: Ein Verstoß gegen das Mindestgebührenverbot ist gegeben, wenn die vereinbarte Vergütung unterhalb der gesetzlichen Gebühren liegt.
Berechnung der gesetzlichen Gebühren:
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