04.05.2009 | Vergütungsvereinbarung
Worauf Sie bei der Vergütungsvereinbarung für außergerichtliche Vertretung achten müssen
von RA U. W. Hauskötter, Dortmund
Beim Abschluss einer Vergütungsvereinbarung können viele Fehler gemacht werden. Für einen Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung sind insbesondere die folgenden Besonderheiten zu beachten.
Für die Vereinbarung einer Vergütung gelten seit 1.7.08 die speziellen Regelungen §§ 3a, 4, 4a und 4b RVG. Wurde die Vergütungsvereinbarung vor dem 1.7.08 getroffen, findet § 4 RVG a.F. Anwendung. Umstritten ist, ob sich Vergütungsvereinbarungen für Mandate, die vor dem 1.7.08 erteilt wurden, noch nach altem oder schon nach neuem Recht regeln. Die Übergangsvorschrift § 61 RVG ordnet grundsätzlich die Geltung der Regelungen an, die zum Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung galten.
Die folgende Checkliste zeigt Ihnen, welche formellen und materiellen Voraussetzungen für eine wirksame Vergütungsvereinbarung zu beachten sind.
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