01.06.2006 | Vergütungsvereinbarungen
So bügeln Sie „Schwachstellen“ des RVG aus: Teil 2: Gerichtliches Verfahren
Der Beitrag erläutert anhand einiger Beispiele, wie Sie auch in gerichtlichen Verfahren im Wege der Vergütungsvereinbarung einige Unzulänglichkeiten des RVG mildern können (im Anschluss an Zorn, RVG prof. 06, 77).
Wichtig: Verfahren Sie nach dem Grundsatz von Sherlock Holmes, der zu Dr. Watson sagte: „Wissen Sie, ich sehe dasselbe wie Sie, ich habe mir nur angewöhnt, das auch zu beachten, was ich sehe!“
Beispiel 1: Mehrere Angelegenheiten |
Rechtsanwalt R hat für seinen Mandanten M in einem umfangreichen gerichtlichen Verfahren einen Vergleich geschlossen. 1/2 Jahr später will M den Vergleich anfechten und das Verfahren weiterführen. Es findet nach Anfechtung ein Verhandlungstermin statt, danach ergeht Urteil. Der Streitwert beträgt 50.000 EUR. Welche Gebühren kann R abrechnen?
Lösung: R kann keine gesetzlichen Gebühren mehr abrechnen. Denn gesetzliche Gebühren entstehen neben den bereits berechneten Gebühren für das Ursprungsverfahren nicht gesondert, da das Verfahren nach Anfechtung des Prozessvergleichs dieselbe Angelegenheit darstellt. Sind dort alle Gebühren angefallen, entstehen diese nicht noch einmal, § 15 Abs. 2 RVG. |
Praxishinweis: Vereinbaren R und M, dass das weitere Verfahren nach Anfechtung des Prozessvergleiches als gesonderte Angelegenheit i.S. von § 15 Abs. 2 RVG abgerechnet wird, können die Gebühren zusätzlich zu den bereits verdienten Gebühren und Auslagen entstehen.
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