01.02.2005 | Verkehrsunfallschadenregulierung
1,3 Geschäftsgebühr bei durchschnittlichem Verkehrsunfall gerichtlich bestätigt
Die anwaltliche Bearbeitung eines üblichen Verkehrsunfalls stellt grundsätzlich eine durchschnittliche Angelegenheit dar. Dafür ist die Berechnung einer Geschäftsgebühr mit einem Satz von 1,3 nicht zu beanstanden (AG Kehlheim 21.12.04, 3 C 0929/04, AnwBl. 05, 152, Abruf-Nr. 050051). |
Sachverhalt
Die rechtsschutzversicherte Klägerin forderte von der beklagten Rechtsschutzversicherung den Ersatz einer 1,3 Geschäftsgebühr aus Anlass einer Unfallregulierung. Die Tätigkeit des Klägeranwalts war weder umfangreich noch schwierig. Die Beklagte sah diese Gebühr nur in Höhe von 1,0 als erstattungsfähig an.
Entscheidungsgründe
Bei einer solchen Situation ist dennoch davon auszugehen, dass ein üblicher Verkehrsunfall grundsätzlich eine durchschnittliche Angelegenheit darstellt. Es gibt daher keinen Anlass, die Geschäftsgebühr von 1,3 zu beanstanden.
Dem Anwalt steht bei der Festlegung von Rahmengebühren ein Ermessensspielraum zu, der innerhalb einer etwa 20 %igen Toleranzgrenze keiner Überprüfung unterliegt. Zumindest auf Grund dieses zuzubilligenden Toleranzbereichs bewegt sich die Abrechnung noch im Bereich, in dem nicht von einem Ermessensmissbrauch ausgegangen werden kann.
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