01.01.2007 | Verkehrsunfallschadenregulierung
1,3 Geschäftsgebühr
Sind Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich, kann die in Nr. 2400 (jetzt 2300) VV RVG genannte Schwellengebühr im Umfang des 1,3-fachen Satzes in Ansatz gebracht werden (LG Leipzig 6.10.06, Abruf-Nr. 063426; OLG München 19.7.06, 10 U 2476/06, Abruf-Nr. 062866). |
Praxishinweis
Die Gerichte schließen sich der wohl überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung an.
Quelle: Ausgabe 01 / 2007 | Seite 3 | ID 91746