01.07.2005 | Verkehrsunfallschadenregulierung
1,6 Geschäftsgebühr trotz durchschnittlicher Schwierigkeit
Die anwaltliche Tätigkeit ist umfangreich i.S. von Nr. 2400 VV RVG, wenn der Anwalt angesichts der geringen Schadenssumme eine ungewöhnliche Zahl einzelner Schreiben beantworten und selbst aufsetzen muss. Insbesondere durch das dadurch zwingend erforderlich werdende wiederholte Eindenken in den Sachverhalt ist ein überproportionaler Aufwand entstanden (AG Hamburg-Bergedorf 13.5.05, 408 C 394/04, n.v., Abruf-Nr. 051669). |
Praxishinweis
Die Haftungsquote hinsichtlich des zu Grunde liegenden Verkehrsunfalls war nicht von vornherein unstreitig. Die Sache war zwar nicht rechtlich schwierig, die Tätigkeit des Anwalts aber umfangreich. Die viele Korrespondenz erforderte ein wiederholtes Einarbeiten in die Akte und damit einen erhöhten Arbeitsaufwand. Diesen Aufwand musste sich die Beklagte zurechnen lassen, da sie zunächst eine anteilige Haftung des Klägers behauptet hatte.
Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 109 | ID 91894