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  • 01.07.2007 | Verkehrsunfallschadenregulierung

    1,8 Geschäftsgebühr bei längeren Besprechungen

    Eine 1,8 Geschäftsgebühr ist angemessen, wenn mehrere, auch längere Besprechungen erforderlich sind, u.a. auch, um Widersprüche zwischen den vom Kläger geschilderten Verletzungsfolgen und den im Gutachten des Krankenhauses aufgeführten aufzuklären und medizinische Gutachten geprüft und mit dem Kläger besprochen und im Rahmen der Begründung der Schmerzensgeldzahlungen verwertet werden mussten (AG Freiburg i.Br. 2.1.07, 1 C 3014/06, n.v., Abruf-Nr. 071282).

     

    Praxishinweis

    Die Besonderheit des Falles bestand hier darin, dass die Ansprüche des Klägers nacheinander in jeweils gesonderten Schreiben gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden sind. Dies lag daran, dass eine abschließende Beurteilung wegen der Verletzung des Klägers und der Möglichkeit verbleibender Dauerschäden nicht möglich war.  

     

    Die Beklagte hatte eingewandt, dass die Prüfung der medizinischen Gutachten nicht auf juristischem Gebiet erfolgten. Diese Auffassung teilte das Gericht nicht. Die Angelegenheit war für den Kläger auch von besonderer Bedeutung, weil er mit dauerhaften Unfallfolgen rechnen musste.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 116 | ID 109781