01.03.2006 | Verkehrsunfallschadenregulierung
Berücksichtigung der Mehrwertsteuer des Anwalts bei der Kostenfestsetzung
Im Verkehrshaftpflichtprozess ist die Mehrwertsteuer, die die obsiegenden beklagten Streitgenossen (hier: Haftpflichtversicherer, Halter und Fahrer) ihrem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten schulden, von der unterlegenen Klägerseite auch dann in voller Höhe zu erstatten, wenn einer der Streitgenossen (hier: der Halter) vorsteuerabzugsberechtigt ist, sofern der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Haftpflichtversicherer – wie im Regelfall – im Innenverhältnis der Streitgenossen die gesamten Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen hat (BGH 25.10.05, VI ZB 58/04, Rpfleger 06, 100, Abruf-Nr. 060359). |
Sachverhalt
Die Kläger begehren von den Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldnern Schadenersatz. Bei der Beklagten zu 1 handelt es sich um den Haftpflichtversicherer, bei der Beklagten zu 2, eine Autovermietung GmbH, um den Kraftfahrzeughalter und bei dem Beklagten zu 3 um den Fahrer. Das LG hat nach Klagerücknahme die Kosten der Beklagten den Klägern zu unterschiedlichen Anteilen auferlegt. Die Beklagten haben beantragt, die Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten dementsprechend festzusetzen und dabei die gesamte auf dessen Honorar entfallende Mehrwertsteuer (MwSt) zu berücksichtigen. Zwar sei die Beklagte zu 2 vorsteuerabzugsberechtigt. Im Innenverhältnis müsse aber die nicht vorsteuerabzugsberechtigte Beklagte zu 1 die gesamten Anwaltskosten tragen. Bei der Kostenfestsetzung hat die Rechtspflegerin wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung der Beklagten zu 2 nur einen Teil der MwSt berücksichtigt. Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1 und 2 war erfolglos, die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde aber erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Obsiegen im Verkehrsunfallprozess die verklagten Gesamtschuldner Halter, Fahrer und Haftpflichtversicherer, die durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten werden, ist streitig, ob die gesamte auf das Honorar des Prozessbevollmächtigten entfallene MwSt bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen ist, wenn einer der Streitgenossen vorsteuerabzugsberechtigt ist.
- Nach überwiegender Ansicht ist dies zu bejahen, weil der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Haftpflichtversicherer im Innenverhältnis der beklagten Streitgenossen die Kosten des gemeinsamen Anwalts übernehmen muss (OLG Stuttgart Rpfleger 01, 566; Eicken in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG 16. Aufl., VV 7008 Rn. 29 Fußnote 25).
- Nach Ansicht des Beschwerdegerichts kann die MwSt dagegen nur gemäß der Vorsteuerabzugsberechtigung einzelner Streitgenossen berücksichtigt werden. Für die Kostenfestsetzung sei entscheidend auf die Beteiligung der Streitgenossen am Rechtsstreit abzustellen, während es nicht zu Lasten der Erstattungspflichtigen gehen könne, wenn einer der Streitgenossen sich verpflichtet habe bzw. verpflichtet sei, die Kosten der anderen zu übernehmen (OLG München Rpfleger 95, 519).
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