Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.02.2002 · Fachbeitrag · Verzugszinsen

    Kostenfestsetzung in Bußgeld- und Strafsachen - keine Erhöhung der Verzinsung?

    | § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ist durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG vom 27.7.01 - BGBl. l 1887) neu gefasst worden (vgl. Hauskötter und David, BRAGO prof. 11/01, 143; Goebel, BRAGO prof. 10/01, 132). Danach sind die Anwaltskosten schon seit dem 1.10.01 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, und zwar grundsätzlich vom Eingang des Festsetzungsantrags an. Eines Festsetzungsantrags bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn die Partei vor der Verkündung des Urteils die Berechnung ihrer Kosten eingereicht hat (§ 105 Abs. 2 ZPO). In diesem Fall sind die Anwaltskosten von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick, für welche Verfahren diese erhöhte Verzinsung gilt, und zeigt Argumente auf, wie eine erhöhte Verzinsung auch im Bußgeld- und Strafverfahren begründet werden kann. |