01.02.2000 · Fachbeitrag · Von Lesern für Leser
Gebührengutachten: Stellung eines Strafantrags kann mit Mittelgebühr honoriert werden
| Die Pfälzische Rechtsanwaltskammer in Zweibrücken hat am 28. August 1999 ein Gebührengutachten zu der Frage erstellt, welche Gebühr für die Stellung eines Strafantrags als einfach gelagerte Tätigkeit angemessen ist. Der Vorstand kam zu dem Ergebnis, dass eine erhöhte Gebühr nur dann angemessen ist, wenn dies eine Bewertung anhand der Kriterien des § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO ergibt. Gegen den Ansatz einer Gebühr von 275 DM zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer sind keine Einwände zu erheben. Hierzu folgende Einzelheiten: |
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