01.01.1995 · Fachbeitrag · Wiedereinsetzungsverfahren:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis durch ein Versehen des Büropersonals
| Gemäß § 233 ZPO kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand insbesondere dann in Betracht, wenn wahrscheinlich ist, daß die Frist durch ein Versehen des Büropersonals versäumt wurde, obwohl dieses gut eingewiesen und beaufsichtigt wurde, (so auch Baumbach/Hartmann, ZPO, 52 Auflage, § 233, Rn. 147). |
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