29.04.2010 | Zeugenbeistand
Beistand für mehrere Zeugen: Keine getrennte Abrechnung - aber auch keine Einzeltätigkeit
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
1. Der einem Zeugen nach § 68b StPO für die Dauer der Vernehmung in der Hauptverhandlung vom Gericht bestellte Zeugenbeistand erhält nicht nur die Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG, sondern kann je nach Umfang der übertragenen und tatsächlich geleisteten Tätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abrechnen. |
2. Ein Rechtsanwalt, der in einer Hauptverhandlung mehreren Zeugen beisteht, wird für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit i.S. des § 7 Abs. 1 RVG tätig und erhält deshalb die Gebühren — mit der Erhöhung nach Nr. 1008 VV RGV — nur einmal. |
(LG Hamburg 4.1.10, 619 KLs 4/08, Abruf-Nr. 101296) |
Sachverhalt
Der Rechtsanwalt war zwei Zeuginnen im selben Verfahren als Zeugenbeistand beigeordnet. Er hat für seine Tätigkeit für jede der vertretenen Zeuginnen die Festsetzung einer Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, einer Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG und einer Terminsgebühr Nr. 4114 VV RVG zuzüglich der Postentgeltpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG verlangt. Nachdem das AG die Gebühren als Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG festgesetzt hatte, hat das LG Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG angewendet.
Die Gebühren sind jedoch jeweils nur einmal zuerkannt worden, allerdings zuzüglich einer Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG auf die Verfahrensgebühr.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsanwalt kann für die Vertretung der beiden Zeuginnen Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr nur jeweils einmal abrechnen. Ein Rechtsanwalt, der in einer Hauptverhandlung mehreren Zeugen beisteht, wird für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit i.S. des § 7 Abs. 1 RVG tätig und erhält deshalb die Gebühren — mit der Erhöhung nach Nr. 1008 VV RGV — nur einmal. Dies ist auch sachgerecht, da die Vorb. 4 Abs. 1 zu Teil 4 des VV RVG Rechtsanwälte unabhängig von der Rolle ihrer Mandanten — ob Angeklagter, Zeuge, Nebenkläger oder Sachverständiger — gebührenrechtlich gleich behandelt. Nach allgemeiner Auffassung findet auf einen Vertreter zweier Nebenkläger in einer Hauptverhandlung § 7 Abs. 1 RVG mit der Konsequenz Anwendung, dass der Vertreter lediglich die einfachen Gebühren zuzüglich Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG fordern kann. Nichts anderes kann für den Beistand zweier Zeugen gelten, zumal auch der Nebenklägervertreter regelmäßig, nämlich bei Vernehmung der Nebenkläger, in die Rolle des Zeugenbeistands wechselt.
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