01.02.2010 | Zusätzliche Gebühren
Leseranfrage zu Nr. 5115 VV RVG
Die Befriedigungsgebühr ist ein Thema, das viele Leser interessiert (vgl. zuletzt RVG prof. 09, 70). Uns erreichte folgende Anfrage eines Lesers:
Leseranfrage: Gegen den Mandanten ist ein Bußgeldbescheid erlassen worden. Gegen den habe ich Einspruch eingelegt und diesen auch begründet. Daraufhin hat die Verwaltungsbehörde die Aufhebung des Bußgeldbescheides und den Erlass eines bloßen Verwarnungsgelds angeboten. Das hat der Mandant nach Rücksprache und Beratung mit mir akzeptiert. Ich habe dann gegenüber der Rechtsschutzversicherung u.a. auch die Gebühr Nr. 5115 VV RVG geltend gemacht. Deren Zahlung wird mit der Begründung verweigert, sie sei nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht angefallen. Meine Auslegung sei eine unzulässige Auslegung über den Wortlaut hinaus. Wer hat nun Recht bzw. kann ich die Gebühr Nr. 5115 VV RVG geltend machen? Gibt es Rechtsprechung zu der Frage?
Antwort: Eine interessante Konstellation, die in der Praxis sicherlich gar nicht so selten sein wird. Es gibt bisher allerdings noch keine Rechtsprechung, die die Frage behandelt. Aber der Ansatz ist u.E. richtig: Zwar hat die Rechtsschutzversicherung insofern Recht, als dieser Fall in der Nr. 5115 VV RVG nicht (ausdrücklich) geregelt ist. Aber man kann und sollte mit einer entsprechenden Anwendung der Nr. 5115 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG argumentieren. Denn von deren Sinn und Zweck her dürfte der Fall entsprechend zu behandeln sein. Die Nr. 5115 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG erfasst ja gerade die Fälle, in denen nach Einspruch das Verfahren durch eine neue Entscheidung der Verwaltungsbehörde endgültig erledigt wird. Zwar muss nach dem Wortlaut der Vorschrift ein "neuer Bußgeldbescheid" erlassen werden. Die Sachlage ist aber, wenn es nur zur Festsetzung eines Verwarnungsgelds kommt, nicht anders. Auch dadurch wird das Verfahren endgültig erledigt. Und wenn der Verteidiger daran mitgewirkt hat, sollte ihm das über die Nr. 5115 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG honoriert werden.
(Antwort von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg)