01.01.2007 | Zwangsvollstreckung
Kosten eines Zwangsvollstreckungsvergleichs
Die vom Schuldner übernommenen Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs sind regelmäßig notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung. Das gilt auch für die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandene Vergleichs- oder Einigungsgebühr (BGH 24.1.06, VII ZB 74/05, NJW 06, 1598, Abruf- Nr. 061070). |
Sachverhalt
Bei der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid schloss die Gläubigerin mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung ab. Danach sollte die Forderung in Raten getilgt und beim Zahlungsrückstand die gesamte Restforderung sofort fällig werden. Der Schuldner hat die Kosten der Vereinbarung übernommen und ihr zur Sicherheit drei Werklohnforderungen abgetreten. Sie beantragte den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB), nachdem der Schuldner mit den Ratenzahlungen in Rückstand geriet. Der zu vollstreckende Betrag enthielt auch Anwaltsgebühren bezüglich der Ratenzahlungsvereinbarung. Der Rechtspfleger hat es abgelehnt, insoweit den PfÜB zu erlassen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Ihre Rechtsbeschwerde führte zur Zurückverweisung an den Rechtspfleger.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Durch die Ratenzahlungsvereinbarung ist eine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO angefallen, weil ein Vergleich mit gegenseitigem Nachgeben vorliegt. Die Gläubigerin hatte sich mit Ratenzahlungen begnügt, während der Schuldner ihr zur Sicherheit drei Werklohnforderungen abgetreten hat. Ob die Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs zu den nach § 788 Abs. 1 ZPO beitreibbaren notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung gehören, ist umstritten. Die Streitfrage ist dahin zu entscheiden, dass dies regelmäßig zu bejahen ist, wenn der Schuldner im Vergleich die Kosten übernommen hat. Für die Anwendbarkeit von § 788 Abs. 1 ZPO sprechen auch prozessökonomische Erwägungen. Mit § 788 ZPO wird dem Gläubiger ein vereinfachtes Verfahren zur Beitreibung seiner Vollstreckungskosten zur Verfügung gestellt. Er soll nicht wegen der Absetzung der Vergleichskosten eine neue Klage erheben müssen, die für den Schuldner mit weiteren Kosten verbunden wäre.
Die Kosten eines Vollstreckungsvergleichs sind regelmäßig auch als notwendig i.S. von § 788 Abs. 1, § 91 ZPO anzusehen, weil es sich um Kosten handelt, deren Entstehung der Gläubiger objektiv für erforderlich halten durfte, um die Befriedigung seines titulierten Anspruchs durchzusetzen.
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