01.08.2002 · Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung
Richtige Gebührenabrechnung im Rahmen der Zwangsvollstreckung
| Frage: Gegen Schuldner S wird die Zwangsvollstreckung betrieben und ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen. Der Gläubiger G erklärt sich bereit, einer Teilratenzahlung zuzustimmen, die Rechtsanwalt R entwirft. Mangels gegenseitigen Nachgebens fällt keine Vergleichsgebühr (§ 23 BRAGO) an. Kann R für den Teilzahlungsvergleich eine Geschäftsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) und für die Gespräche mit dem S eine Besprechungsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) abrechnen? |
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