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  • 01.03.1998 · Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung

    Welcher Gegenstandswert gilt bei der Vertretung des Schuldners im Zwangsversteigerungsverfahren?

    | In Zwangsversteigerungsverfahren kann der Anwalt Verfahrens-, Versteigerungs-, Verteilungs- und Beschwerdegebühren geltend machen. Daneben sind Vergleichs- und Hebegebühren sowie Gebühren nach § 118 BRAGO möglich (vgl. BRAGO prof. 10/97). Für den Gegenstandswert, der diesen Gebühren zugrunde gelegt wird, gilt folgendes: |