01.12.1998 · Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung
Zusätzliche Gebühren bei der Vertretung des Gläubigers in Zwangsversteigerungsverfahren
| In Zwangsversteigerungsverfahren stehen dem Rechtsanwalt bei der Vertretung eines beteiligten Gläubigers die Betriebsgebühr, die Versteigerungsgebühr und die Verteilungsgebühr nach § 68 BRAGO zu (vergleiche BRAGO prof. 11/98, 9). Wann der Rechtsanwalt diese Gebühren unter Umständen zweimal fordern kann oder wann ihm zusätzliche Gebühren zustehen, können Sie dem folgenden Beitrag entnehmen. |
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