· Nachricht · Akteneinsicht
Portokosten für die Rücksendung der Akten erstattungsfähig
| Nimmt ein Rechtsanwalt Einsicht in Akten, die ihm auf seinen Antrag in seine Kanzlei übersandt wurden (§ 100 Abs. 2 S. 2 VwGO), können die Kosten für die Rücksendung der Akten an das Gericht (hier: 145 Ordner Verwaltungsvorgänge zu einem Planfeststellungsverfahren) - vorbehaltlich der sich aus dem Prozessrechtsverhältnis ergebenden Pflicht zur Kostenminimierung - als Auslagen eines Rechtsanwalts nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO erstattungsfähig sein. |
BVerwG 30.9.14, 9 KSt 6.14
Quelle: ID 43238542