· Nachricht · Finanzgericht
Mandat beendet: Gegenstandswert richtet sich nach RVG
| Beantragt ein früherer, wegen Mandatsbeendigung aus dem finanzgerichtlichen Verfahren ausgeschiedener Prozessbevollmächtigter die Festsetzung des Gegenstandswerts für seine Tätigkeit, bevor das Verfahren abgeschlossen ist, ist hierüber gemäß § 33 Abs. 1 RVG zu entscheiden. |
Der Antragsteller kann nicht auf den - grundsätzlich vorrangigen - Antrag nach § 63 Abs. 2 GKG verwiesen werden (FG Hamburg 20.3.15, 3 K 218/14).
Quelle: Justiz Hamburg
Quelle: ID 43558707