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  • · Nachricht · Finanzgericht

    Mandat beendet: Gegenstandswert richtet sich nach RVG

    | Beantragt ein früherer, wegen Mandatsbeendigung aus dem finanzgerichtlichen Verfahren ausgeschiedener Prozessbevollmächtigter die Festsetzung des Gegenstandswerts für seine Tätigkeit, bevor das Verfahren abgeschlossen ist, ist hierüber gemäß § 33 Abs. 1 RVG zu entscheiden. |

     

    Der Antragsteller kann nicht auf den - grundsätzlich vorrangigen - Antrag nach § 63 Abs. 2 GKG verwiesen werden (FG Hamburg 20.3.15, 3 K 218/14).

     

    http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=STRE201570426&st=ent 

     

    Quelle: Justiz Hamburg

    Quelle: ID 43558707