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  • 25.03.2015 · Fachbeitrag · Ruhen des Verfahrens

    Fortsetzung nach zweijähriger Unterbrechung: Ohne Erledigung keine neuen Gebühren

    | Mangels „Erledigung des Auftrags“ im Sinne des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG entsteht für den Rechtsanwalt kein erneuter Gebührenanspruch, wenn ein gerichtliches Verfahren fortgeführt wird, das seit mehr als zwei Kalenderjahren geruht hat und/oder seitens des Gerichts statistisch erledigt wurde (VGH München 8.12.14, 15 M 14.2529, Abruf-Nr. 144096). |