· Nachricht · Sozialrecht
Notwendige Dolmetscherkosten werden erstattet
| Erstattungsfähig sind Dolmetscherkosten im notwendigen Umfang, § 46 Abs. 2 S. 3 in Verbindung mit Abs. 1 RVG. Die Staatskasse erstattet dem im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt die Auslagen, die erforderlich waren, um die Angelegenheit sachgemäß durchzuführen und die Interessen der Partei sachdienlich wahrzunehmen (§ 46 RVG). |
Auch vom Anwalt verauslagte Dolmetscherkosten sind grundsätzlich erstattungsfähig - vorliegend aber nicht, da sich die Parteien über die Ehefrau des Klägers hätten verständigen können (Bay. LSG 3.2.15, L 15 SF 18/14 E).
Zwar hat das BVerfG für das Strafverfahren festgelegt, dass ein Beschuldigter, der der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, in jeder Phase des Verfahrens einen Dolmetscher hinzuziehen kann. Das Strafverfahren hat jedoch Besonderheiten. Um Kosten zu sparen, ist dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt auf sonstige Verfahren übertragbar (BVerfG 27.8.03, 2 BvR 2032/01).