· Nachricht · Telefonat mit Verwaltungsbehörde
Verschenken Sie nicht die Gebühr nach Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 3 VV RVG
| Ein alltäglicher Fall: Gegen den Mandanten ergeht ein Bußgeldbescheid über 150 EUR; zudem wird ein Fahrverbot ausgesprochen. Der Anwalt legt Einspruch ein und telefoniert anschließend mit der Verwaltungsbehörde. Diese hebt dann das Fahrverbot auf und erlässt einen neuen ‒ höheren ‒ Bußgeldbescheid über 250 EUR. Wie kann der Anwalt abrechnen? |
Ein Irrglaube besteht regelmäßig darin, dass Telefonate mit der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren die Gebühr Nr. 5104 VV RVG auslösen. Im Gegensatz zu zivilrechtlichen Verfahren (vgl. Vorb. 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG) ist dies jedoch nicht der Fall. Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde entsteht die Terminsgebühr vielmehr für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde. Telefonische Besprechungen werden daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 VV RVG abgegolten.
PRAXISHINWEIS | Insofern müssen Sie beachten, dass sich hierdurch nur der Gebührenrahmen erhöhen kann (vgl. § 14 Abs. 1 RVG). |
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