· Fachbeitrag · Verwaltungsverfahren
Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren auf Verfahrensgebühr für parallel geführtes Eilverfahren
| Streitig ist in Widerspruchsverfahren zwecks Überprüfung eines Verwaltungsakts und parallel dazu laufenden, einstweiligen Anordnungsverfahren, ob die Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahrens auf die Verfahrensgebühr des einstweiligen Anordnungsverfahrens anzurechnen ist. Nein, sagt nun das LSG München (17.12.18, L 12 SF 224/17, Abruf-Nr. 211616 ). |
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Jobcenters legte der Antragsteller ‒ jeweils durch seinen Rechtsanwalt ‒ Widerspruch ein und beantragte parallel hierzu beim SG mittels einstweiliger Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen. Das SG bewilligte PKH und ordnete den Anwalt bei. Zugleich verpflichtete das SG das Jobcenter, dem Antragsteller vorläufig SGB II-Leistungen zu gewähren und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Das Jobcenter wurde verpflichtet, die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Anwalt beantragte für das gerichtliche Antragsverfahren folgende Vergütung:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG | 300,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 60,80 EUR |
380,80 EUR |
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