Freispruch: Fahrtkosten werden Angeklagtem erstattet und Rahmengebühr wird nicht gemindert
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
| Wird ein Angeklagter freigesprochen, kann er Auslagenersatz verlangen. Dazu gehören nach dem LG Karlsruhe seine Reisekosten, auch wenn er von einem anderen Ort als dem seiner Meldeadresse, an dem er geladen worden ist, zur Hauptverhandlung anreist. |
Strafprozess
Sachverhalt
Der Angeklagte war vom AG Pforzheim zur Hauptverhandlung beim AG Pforzheim an seiner Meldeadresse in Pforzheim geladen worden. Er reiste dann aber aus Oberösterreich an. Das LG hat die dadurch entstandenen Fahrtkosten nach dem Freispruch des Angeklagten als erstattungsfähig angesehen (LG Karlsruhe 6.12.23, 16 Qs 57/23, Abruf-Nr. 244238).
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