· Fachbeitrag · Abrechnungspraxis
Verbranntes Cordon bleu führt zum Längenzuschlag
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg
| Manchmal entscheiden alltägliche Kleinigkeiten über anwaltliche Gebühren. So auch geschehen in einem beim LG Ingolstadt anhängigen Schwurgerichtsverfahren. Da war es ein verbranntes Cordon bleu, das dazu geführt hat, dass einem Pflichtbeistand ein Längenzuschlag gewährt worden ist. |
Sachverhalt
Der Rechtsanwalt war als Pflichtbeistand in einem Schwurgerichtsverfahren einem Nebenkläger beigeordnet. An einem Hauptverhandlungstag hatte sich in der Mittagspause einer der gerichtlichen Sachverständigen in einem Restaurant ein Cordon bleu bestellt. Serviert wurde ihm zunächst ein verbranntes Gericht. Nach Reklamation erhielt der Sachverständige ein neues Cordon bleu. Dadurch verstrich so viel Zeit, dass der Sachverständige nicht rechtzeitig zum Wiederbeginn der Hauptverhandlung im Gericht erschien. Mit der deshalb entstandenen Wartezeit war die Fünf-Stunden-Grenze der Nr. 4122 VV RVG überschritten. Der Rechtsanwalt hat den Längenzuschlag geltend gemacht, der vom Rechtspfleger nicht festgesetzt worden ist. Das Rechtsmittel des Pflichtbeistands hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Das LG als Beschwerdegericht stellt fest: Zwar ist grundsätzlich eine Mittagspause in den Längenzuschlag nicht einzurechnen, da die Hauptverhandlung für die Dauer der Mittagspause unterbrochen wird. Der Längenzuschlag ist hier aber wegen der unvorhergesehenen Verspätung des Sachverständigen begründet (LG Ingolstadt 8.4.16, 1 Ks 11 Js 13880/13, Abruf-Nr. 186925).
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