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  • · Nachricht · Akteneinsicht über ein Gerichtsfach

    Anwalt muss keine Aktenversendungspauschale erstatten

    | Nach der Neufassung der Nr. 9003 KV GKG durch das 2. KostRModG kann bei Gewährung von Akteneinsicht über ein Gerichtsfach eines Rechtsanwaltes keine Aktenversendungspauschale mehr erhoben werden ( OLG Köln 16.10.14, 2 Ws 601/14 ). |

     

    Aus den Entscheidungsgründen

    Die insoweit anfallenden justizinternen Transportkosten sind keine ausscheidbaren entgeltlichen Kosten und somit auch keine baren Auslagen, für die die Justizkasse gegenüber dem Antragsteller in Vorlage getreten wäre.

     

    Demnach ist eine Aktenversendungspauschale nur dann zu erheben, wenn im konkreten Akteneinsichtsvorgang im Grundsatz gesondert bezifferbare Geldleistungen für Transport und Verpackung anfallen, für die die Justizkasse in Vorleistung tritt. Ebenso wie für das Anlegen eines Retents, das Versehen der Akte mit einem Begleitschreiben sowie das Überwachen der Aktenrückführung als jeweils justizinterner Verwaltungsaufwand keine Aktenversendungspauschale mehr beansprucht werden kann, gilt dies im Hinblick auf die Neuregelung der Nr. 9003 KV GKG nun auch für den Verwaltungsaufwand, der mit dem justizinternen Transport einer Akte von der aktenführenden Behörde zum Gerichtsfach des die Akteneinsicht beantragenden Rechtsanwaltes verbunden ist.

     

    Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die jeweilige Verfahrensakte von einer Behörde (z. B. Staatsanwaltschaft) zu einer anderen, etwa bei einem Justizzentrum, im selben Gebäude oder am gleichen Ort befindlichen Behörde transportiert werden müsste oder ob die Verfahrensakte aufgrund des Einsichtsgesuchs an ein an einem anderen Ort befindliches Gericht zu versenden wäre.

     

    Mehr zu dem Thema demnächst in RVG prof.

    Quelle: ID 43070321