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Abweichen von Kostenerstattungsregel muss begründet werden
| Nach § 467 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG muss in der Regel die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschuldigten zahlen ( BverfG 27.9.24, 2 BvR 375/24, Abruf-Nr. 245292 ). Wenn von dieser Regel abgewichen werden soll, weil das Bußgeldverfahren nach § 109a Abs. 2 OWiG, § 467 Abs. 2 bis 4 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG eingestellt wird, muss das Gericht dies (in der Einstellungsentscheidung oder in der Entscheidung über die Gegenvorstellung und Anhörungsrüge) begründen. |
Dabei genügt die Floskel „unter Würdigung aller entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalls“ (so aber AG Augsburg 26.9.24, 45 OWi 605 Js 107352/24) bei einer Ermessensentscheidung ‒ hier nach § 47 Abs. 2 OWiG ‒ nicht. Denn die fehlende Begründung könne dazu führen, dass ein Verfassungsverstoß nicht auszuschließen und die Entscheidung deshalb aufzuheben ist, weil erhebliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Die fehlerhafte Begründung verstößt gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG. Es bedarf also einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung. Hier hätten jedenfalls Erwägungen enthalten sein müssen, die ein Abweichen von der Regel rechtfertigen oder auch nur nachvollziehbar machen könnten.
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)