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  • · Fachbeitrag · Auslagen

    Einsicht in eine elektronische Bußgeldakte

    | Die Fälle, in denen im Bußgeldverfahren Akteneinsicht in eine elektronisch geführte Akte genommen wird, nehmen zu. Oft kommt es anschließend zum Streit um die Frage der Aktenversendungspauschale - so im Verfahren vor dem AG Pirmasens. |

     

    Beantragt der Anwalt, eine Akte zu übersenden, muss das Gericht grundsätzlich die Originalakte übersenden. Ausnahme: Das Gericht führt zulässigerweise eine elektronische Akte im Sinne von § 110b OWiG. In einem solchen Fall kann anstelle der physisch nicht vorliegenden Akte gemäß § 110d Abs. 2 S. 1 OWiG Akteneinsicht durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder durch Erteilung von Aktenausdrucken erfolgen. Eine Entscheidung darüber, ob die Ausdrucke den Erfordernissen der §§ 110b ff. OWiG gerecht werden, konnte im Fall des AG (14.4.17, 1 OWi 424/16, Abruf-Nr. 193541) jedoch dahinstehen, da der Erhebung der Aktenversendungspauschale bereits ein anderer - vorgelagerter - Grund entgegenstand.

     

    MERKE | Das Gericht darf eine elektronische Akte erst führen, wenn dies durch Rechtsverordnung zugelassen wurde (vgl. BT-Drucksache 15/4067, S. 47). Eine entsprechende Rechtsverordnung lag hier noch nicht vor. Insofern werden die Akten bei der Zentralen Bußgeldstelle des Polizeipräsidiums Rheinpfalz geführt, wo alle verfahrensrelevanten Dokumente zunächst nur digital vorhanden sind bzw. digital hergestellt werden und erst bei Bedarf - z. B. nach erfolgtem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid - ausgedruckt werden - also im Hinblick auf die fehlende Rechtsverordnung nach § 110b Abs. 1 OWiG derzeit ohne Rechtsgrundlage (OLG Koblenz 6.9.16, 1 OWi 3 Ss Rs 93/16).