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Kosten der Staatskasse für Grobsichtung von Datenträgern können nicht in Rechnung gestellt werden
| Werden mit einer Gerichtskostenrechnung auch von der Staatskasse verauslagte Auslagen für die Sichtung von Datenträgern in Rechnung gestellt, kommt es darauf an, ob dies Kosten für originäre Sachverständigentätigkeit sind (LG Nürnberg-Fürth 17.6.24, 12 Qs 19/24, Abruf-Nr. 243085 ). |
Vorliegend ging es um ein Verfahren wegen des Verdachts der Verbreitung, des Erwerbs oder des Besitzes von Kinderpornografie. In diesem Zusammenhang kann dem Verurteilten tatsächlich nur originäre Sachverständigentätigkeit in Rechnung gestellt werden, aber keine genuine Ermittlungsarbeit. Letzteres ist der Fall, wenn z. B. ein externer IT-Forensiker als Hilfskraft der Ermittlungsbehörden sichergestellte Datenträger sichtet oder technische Dienstleistungen zur Erleichterung der Durchsicht eines Datenbestands erbringt, die in der Durchsicht nach bestimmten Kriterien oder in der Aufbereitung und Strukturierung der Daten bestehen (OLG Nürnberg 10.4.18, 1 Ws 605/17; OLG Schleswig 10.1.17, 2 W 441/16, Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 110 Rn. 3).
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)