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    Nun gibt es doch eine Aktenversendungspauschale für den ortsansässigen Verteidiger

    | Die Aktenversendungspauschale wird auch dem ortsansässigen Verteidiger erstattet. Dem hat sich das AG Tiergarten angeschlossen (10.12.24, 350 Gs 464/24, Abruf-Nr. 246440 ; ablehnend OLG Frankfurt a. M. RVG prof. 25, 22). |

     

    Auch einem ortsansässigen Anwalt könne die Aktenversendungspauschale zustehen, sofern es ihm nicht ohne Weiteres zumutbar ist, das Gericht wegen der Akteneinsicht persönlich aufzusuchen oder einen Boten zu schicken. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ein Anwalt aus Potsdam oder Oranienburg die Pauschale erhält, nicht aber einer aus Berlin-Pankow. In einer Großstadt müsse für das Kriterium der Ortsansässigkeit auf die konkreten örtlichen Verhältnisse abgestellt werden. Eine ggf. abweichende „ständige Rechtsprechung im hiesigen Geschäftsbereich“ dürfte jedenfalls in dieser Pauschalität spätestens seit der Entscheidung des VerfGH Berlin vom 18.5.22 (AGS 22, 557) nicht mehr haltbar sein. Eine Beschränkung der Entscheidung auf die Einsicht in elektronische Akten lasse sich nicht erkennen.

     

    MERKE | Die Argumentation des AG Tiergarten dürfte nicht nur für (Groß-)Städte gelten. Sie ist vielmehr immer angebracht, wenn Sie die Stelle, an der Sie Akteneinsicht nehmen sollen, nur schwer oder mit Zeitaufwand erreichen können.

     

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: Ausgabe 03 / 2025 | Seite 39 | ID 50278629