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Unrichtige Sachbehandlung im Bußgeldverfahren wirkt sich auf die Kostentragungspflicht aus
| Wenn im Bußgeldverfahren vorab Sachverständigengutachten eingeholt werden, wird im Fall der Verurteilung i. d. R. der Betroffene mit deren Kosten belastet. Doch etwas anderes hat das LG Stuttgart bei einem offensichtlichen Verfahrensverstoß und damit einer unrichtigen Sachbehandlung i. S. v. § 21 GKG bejaht (14.9.21, 20 Qs 16/21, Abruf-Nr. 225007 ). Denn sonst werde gegen den Rechtsgedanken des § 222 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 GKG i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG verstoßen (vgl. auch LG Leipzig JurBüro 09, 598). |
Im vorliegenden Fall war der Betroffene im amtsgerichtlichen Bußgeldverfahren nicht vor der beabsichtigten Beauftragung eines Sachverständigen angehört worden. Dies, obwohl es in dem Verfahren um eine geringe Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit ging, die Kosten des Sachverständigengutachtens die Geldbuße aber deutlich überstiegen. Das „richtige“ Rechtsmittel ist in solchen Fällen die Erinnerung gegen den Kostenansatz, mit dem die Sachverständigenkosten geltend gemacht werden.
Ähnlich wie das LG Stuttgart haben entschieden: LG Duisburg 17.1.18, 69 Qs 46/17; LG Baden-Baden zfs 94, 263; AG Frankfurt/Oder 25.1.13, 4.9 OWi 289 Js 14760/12 (156/12); vgl. aber LG Düsseldorf 7.11.12, 61 Qs 95/12 314 OWi 13/12.
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)