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  • · Fachbeitrag · Auslagenpauschale

    Vorbereitendes und gerichtliches Verfahren: Dokumentenpauschale wird getrennt

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg

    | Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein folgendes gerichtliches Verfahren sind gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 10a RVG). Dass dies auch in Bezug auf die Auslagentatbestände gilt, hat nun das OLG Frankfurt klargestellt ( 30.6.15, 2 Ws 10/15 ). Positiv für den Pflichtverteidiger: Er kann die Dokumentenpauschale (Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG) daher in beiden Verfahren einzeln geltend machen. |

     

    Sachverhalt

    Der zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt stritt mit der Staatskasse im Kostenfestsetzungsverfahren darum, wie die Kopierkosten festzusetzen seien. Er hat sowohl für das Ermittlungsverfahren als auch das gerichtliche Verfahren beantragt, die Kopierkosten zu erstatten und hat die Kopien für beide Verfahren getrennt gezählt und berechnet. Die Staatskasse war der Ansicht, dass einheitlich hätte gezählt und berechnet werden müssen. Der Pflichtverteidiger hat in allen drei gerichtlichen Instanzen Recht bekommen - zuletzt auf die zugelassene weitere Beschwerde beim OLG.

     

    Die Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG ist für das Ermittlungs- und das sich daran anschließende gerichtliche Strafverfahren jeweils gesondert zu berechnen (Abruf-Nr. 146174).