26.02.2025 · Nachricht · Bußgeldverfahren
Doch keine zusätzliche Verfahrensgebühr bei Vermeiden von Fortsetzungsterminen
| Wir haben im Januar 2025 online über den Beschluss des AG Herne-Wanne (7.6.24, 44 OWi 52 Js 120/24 [12/24]) berichtet. Das AG hatte eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG gewährt, obwohl durch die Einstellung in der Hauptverhandlung „nur“ ein Fortsetzungstermin vermieden worden war. Das LG Bochum hat diese Entscheidung jetzt aufgehoben (LG Bochum 20.12.24, 9 Qs 35/24, Abruf-Nr. 246441 ). |
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