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  • 20.02.2025 · Nachricht · Bußgeldverfahren

    Hauptsache unanfechtbar – Auslagenentscheidung bleibt anfechtbar

    | Der Angeklagte im Strafverfahren bzw. der Betroffene im Bußgeldverfahren kann die Kosten- und Auslagenentscheidung einer Einstellungsentscheidung nach § 206b StPO anfechten, obwohl die Hauptsacheentscheidung unanfechtbar ist. Die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten bzw. Betroffenen werden hierbei grundsätzlich von der Staatskasse getragen, weil die Entscheidung einen Freispruch ersetzt (LG Karlsruhe 10.12.24, 16 Qs 79/24, Abruf-Nr. 245845 ). |