· Fachbeitrag · Bußgeldverfahren
Straßenverkehrs-OWi-Verfahren: Anträge auf gerichtliche Entscheidung richtig abrechnen
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
| Im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren spielen derzeit Anträge des Verteidigers auf Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung von Messgeräten eine erhebliche Rolle. Häufig werden diese Anträge zurückgewiesen. Dagegen kann der Verteidiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 OWiG) stellen bzw. im gerichtlichen Verfahren Beschwerde nach § 304 StPO einlegen. Der folgende Beitrag zeigt, wie diese Tätigkeit abgerechnet wird. |
1. Fragenkatalog zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung
In der folgenden Checkliste werden die wichtigsten Fragen zur Abrechnung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder Beschwerde beantwortet.
Checkliste / Abrechnung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder Beschwerde | |
| Antwort |
| Nein, der Antrag/die Beschwerde führt nicht zu einer besonderen gebührenrechtlichen Angelegenheit, in der dann die nach § 15 RVG die in Teil 5 VV RVG vorgesehenen Gebühren entstehen würden. |
| Nein, es gibt für diese Tätigkeiten, anders als z.B. im Zivilverfahren für die Beschwerde in der Nr. 3500 VV RVG, keine besondere Gebühr. Das bedeutet, dass die erbrachten Tätigkeiten grds. durch die in Teil 5 VV RVG vorgesehenen Gebühren erfasst werden. |
| Da eine besondere Gebühr nicht vorgesehen ist (Nr. 2) müssen die Tätigkeiten über die allgemeine Verfahrensgebühr abgerechnet werden (Burhoff RVGreport 12, 12; Volpert RVG prof. 07, 101, BGH NJW 09, 2682; KG RVG prof. 11, 53; OLG Düsseldorf AGS 11, 70). |
| Ja, es muss unterschieden werden, ob der Rechtsanwalt als Vollverteidiger tätig geworden ist (vgl. dazu Nr. 5 ff.) oder ob ihn der Betroffene (nur) mit einer Einzeltätigkeit beauftragt hat (Nr. 9 ff.). |
| Hat der Rechtsanwalt für das Verfahren, in dem er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt, den vollen Verteidigungs-/Vertretungsauftrag erhalten, rechnet er nach Teil 5 Abschn. 1 VV RVG ab. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung/die Beschwerde wird durch die Verfahrensgebühr, die für den jeweiligen Verfahrensabschnitt anfällt, in dem er gestellt wird, mitabgegolten. Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde sind das die Nr. 5101 ff. VV RVG, im gerichtlichen Verfahren die Nr. 5107 ff. VV RVG. |
| Der Wahlanwalt muss die für den Mandanten in Zusammenhang mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bzw. einer Beschwerde erbrachten Tätigkeiten im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG gebührenerhöhend geltend machen. |
| Gegenüber der Staatskasse können (nur) die für die Rechtsbehelfe erbrachten „Mehrtätigkeiten“ abgerechnet werden. Insoweit ist mit der sog Differenztheorie vorzugehen (LG Braunschweig Nds.Rpfl. 08, 195; LG Hildesheim Nds.Rpfl. 07, 190). |
| Der Rechtsanwalt muss folgende Schritte vollziehen:
|
| Ist der Rechtsanwalt mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder einer Beschwerde nur als Einzeltätigkeit i.S. Teil 5 Abschn. 2 VV RVG befasst, entsteht nur eine Verfahrensgebühr nach Nr. 5200 VV RVG. |
| Die Verfahrensgebühr Nr. 5200 VV RVG deckt alle Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder der Beschwerde ab. Dies können sein die Entgegennahme der Information des Mandanten, die Fertigung und Einreichung des Antrags/der Beschwerde beim zuständigen Gericht, die Beratung des Mandanten, Stellungnahmen usw. |
| Erhält der Rechtsanwalt nach einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder einer Beschwerde den vollen Verteidigungsauftrag, wird er also nun für den Mandanten im eigentlichen Verfahren tätig, wird die für die Einzeltätigkeit entstandene Verfahrensgebühr auf die weiteren Gebühren angerechnet (Nr. 5200 Anm. 4 VV RVG). |
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