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  • · Nachricht · Bußgeldverfahren

    Terminsgebühr: Keine Mittelgebühr, wenn Verhandlung zehn Minuten dauert

    | Ein Hauptverhandlungstermin, der ohne Zeugenvernehmung bereits nach weniger als 15 Minuten beendet wird, ist auch in einem Bußgeldverfahren als unterdurchschnittlich zu bewerten und rechtfertigt nicht den Ansatz der grundsätzlich in Betracht kommenden mittleren Terminsgebühr (LG Potsdam 15.8.13, 24 Qs 77/13). |

     

    Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung ist die Mittelgebühr des jeweils in Betracht kommenden Gebührenrahmens.

     

    MERKE |  Die Bestimmung der Mittelgebühr setzt allerdings voraus, dass die gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände, also insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers, als durchschnittlich einzuordnen sind. Bei Bußgeldsachen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die für den Betroffenen außer einer Geldbuße keine weiteren Auswirkungen haben und zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach gelagert sind, kann auch eine unter dem Mittelwert liegende Gebühr angemessen sein.

     

    Quelle: ID 42381961