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  • · Nachricht · Bußgeldverfahren

    Wann wirkt der Rechtsanwalt an der Vermeidung der Hauptverhandlung mit?

    | Es entsteht keine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 5115 VV RVG, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts bei Einstellung des Verfahrens darauf beschränkt hat, gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen und eine Einlassung anzukündigen. Das ist das Fazit aus einem Beschluss des AG Offenbach (15.7.21, 275 OWi 248/21, Abruf-Nr. 227218 ). |

     

    Die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 5115 VV RVG entsteht nur ‒ ebenso wie die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 VV RVG ‒, wenn der Rechtsanwalt an der Einstellung mitgewirkt hat. Die bloße Bestellung des Rechtsanwalts und der Antrag auf Akteneinsicht stellen keine ausreichende Mitwirkungshandlung dar. Auch die bloße Ankündigung, eine Einlassung abzugeben, genügt der Rechtsprechung nicht. Etwas anderes gilt, wenn der Verteidiger erklärt, dass zur Sache keine Angaben gemacht werden (BGH AGS 11, 128 = zfs 11, 285; Einzelheiten bei: Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021). Das muss der Verteidiger im Auge haben.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: ID 47873687