· Fachbeitrag · Bußgeldverfahren
Welche (Rahmen-)Gebühren sind angemessen?
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg
| Über die Bemessung der anwaltlichen Gebühren im Bußgeldverfahren wird immer wieder gestritten. Nun hat das LG Cottbus dazu noch einmal Stellung genommen. |
Sachverhalt
Der Rechtsanwalt hatte den Betroffenen in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren (Geschwindigkeitsüberschreitung) verteidigt. Er hat an zwei HV-Terminen teilgenommen. Im ersten HV-Termin hatte sich der Beginn von 9:30 Uhr auf 9:56 Uhr verzögert, der Termin endete nach acht Minuten. Ein Fortsetzungstermin hat 13 Minuten gedauert, wovon sechs Minuten auf Wartezeit entfallen sind. Der Rechtsanwalt hatte für den freigesprochenen Betroffenen auch für die Terminsgebühr jeweils die Mittelgebühr angesetzt.
Entscheidungsgründe
Das war nach Auffassung des LG nur zum Teil berechtigt (20.11.18, 22 Qs 76/18, Abruf-Nr. 207709). Ausgangspunkt für die Bemessung der angemessenen Rahmengebühr nach § 14 Abs. 1 RVG ist nach Ansicht der Kammer auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich die Mittelgebühr (LG Cottbus RVG prof. 18, 5).
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