16.07.2018 · Fachbeitrag · Der praktische Fall
Haftprüfung: Rechtsanwalt nicht nur „Terminsvertreter“
| Dem sich in U-Haft befindlichen Beschuldigten wurde nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO Anwalt A beigeordnet. Dieser hatte Haftprüfung beantragt. Das AG hat ohne Kontaktaufnahme mit A einen Haftprüfungstermin bestimmt, den A nicht wahrnehmen konnte. Er hat deshalb B als Verteidiger benannt und beantragt, dem Mandanten diesen als Pflichtverteidiger beizuordnen. Das AG ist dem gefolgt und hat B für den Haftprüfungstermin beigeordnet, da gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft vollstreckt werde (§ 140 Abs. 1 Nr. 4, § 141 Abs. 3 S. 4 StPO). Aus dieser Konstellation ergab sich dann eine spannende gebührenrechtliche Frage. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses RVG prof. Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig