· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Kosten der Strafverteidigung sind nur bei beruflichem Anlass abzugsfähige Werbungskosten
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
| Sind Strafverteidigungskosten ggf. abzugsfähige Werbungskosten? Diese Frage kann laut BFH nach Beendigung des Strafverfahrens, dem ein berufliches Verhalten zugrunde liegt, eine erhebliche Rolle spielen. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Dem finanzgerichtlichen Verfahren lag ein Strafverfahren wegen Lohnsteuerhinterziehung und Vorenthaltens von Arbeitsentgelten durch den ehemaligen Angeklagten als angestelltem Geschäftsführer zugrunde. Dieser machte die ihm entstandenen Strafverteidigungskosten zu Recht als Werbungskosten geltend. Nach Ansicht des BFH sind die insofern entscheidenden Fragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt (31.3.22, VI B 88/21, Abruf-Nr. 229263).
Strafverteidigungskosten sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist (BFHE 219, 197; vgl. auch BFH [GrS) BFHE 140, 50; BFH 17.8.11, VI R 75/10). Die schuldhaften Handlungen müssen noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und dürfen nicht auf privaten, den beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umständen beruhen. Die Abzweigung von Bargeld für eigene Zwecke habe hier allerdings mit der Lohnsteuerhinterziehung nicht in einem solchen Zusammenhang gestanden, dass eine Überlagerung der beruflichen Veranlassung durch den Zweck der Eigenbereicherung anzunehmen sei.
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