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  • · Nachricht · Einziehung

    Außergerichtliche Beratung zur formlosen Einziehung löst Verfahrensgebühr aus

    | Berät der Rechtsanwalt seinen Mandanten außergerichtlich dahin gehend, dass dieser einer formlosen Einziehung zustimmt, löst dies die Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG aus (LG Bonn 22.11.23, 65 Qs 19/23, Abruf-Nr.  239147 ). |

     

    Der Mandant hatte nach Beratung durch den Anwalt auf das Eigentum an einer Festplatte, auf der sich kinderpornografische Bilder befunden haben sollen, und auf die Herausgabe der Platte verzichtet. Die StA stellte das Ermittlungsverfahren gemäß § 154 StPO im Hinblick auf die rechtskräftig erkannte Strafe aus einem anderen Verfahren ein. Der Pflichtverteidiger konnte die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG abrechnen.

     

    Das LG hat insofern alles richtig gemacht. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Ausführungen zum Anfall der Gebühr, wenn das Verfahren im Stadium des Ermittlungsverfahrens eingestellt und es gar nicht mehr zu einem gerichtlichen Verfahren kommt. Das Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr ergibt sich ohne Weiteres aus dem Wortlaut der Anm. 3 „einschließlich des vorbereitenden Verfahrens“ (vgl. Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 26. Aufl., RVG W 4142 Rn. 12 m. w. N.)

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg)

    Quelle: Ausgabe 02 / 2024 | Seite 22 | ID 49834675