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  • · Nachricht · Einziehung

    Verfahrensgebühr, wenn StA in der Abschlussverfügung von Vermögensabschöpfung absieht

    | Wenn die StA in ihrer Abschlussverfügung mitteilt, dass sie von der Einziehung aus bestimmten Gründen absehe, bejaht das LG Chemnitz für den Anwalt die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG (5.1.24, 4 Qs 348/23, Abruf-Nr. 241554 ). |

     

    Denn mit der staatsanwaltschaftlichen Abschlussverfügung ist eine mögliche Einziehung keinesfalls vom Tisch. Die StA hatte hier nämlich darauf abgestellt, dass lediglich der Aufwand für Maßnahmen der Vermögensabschöpfung zu groß sei, insbesondere weil keine Vermögenswerte des Angeklagten im Inland bekannt seien. Dies stellt eine nur vorläufige Entscheidung dar, die eine anwaltliche Beratung erforderlich macht. Denn die Einziehungsmaßnahmen würden wieder aufgenommen, wenn entsprechende Vermögenswerte bekannt würden. Zudem entfaltet die Entscheidung in der Abschlussverfügung keine Bindungswirkung. Die Gebühr ist daher richtigerweise auf der Grundlage des angesetzten Gegenstandswerts festgesetzt worden (vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., Nr. 4142 VV Rn. 18 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 26. Aufl., VV 4142 Rn. 10 ff.).

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg)

    Quelle: ID 49905286