· Fachbeitrag · Entpflichtung
Zerstörtes Vertrauensverhältnis führt zum Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
| Auch der Pflichtverteidiger kann mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung treffen. Er darf den Mandanten nach Ansicht des LG Köln aber nicht zum Abschluss drängen oder sonst gegen den Wunsch des Mandanten Zahlungen entgegennehmen. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Das LG Köln hat in einem Verfahren u. a. wegen versuchten Totschlags den als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt R entpflichtet und einen anderen Rechtsanwalt bestellt (16.11.21, 111 Ks 6/21, Abruf-Nr. 230162). Es ist davon ausgegangen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem i. S. v. § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO endgültig zerstört war.
Der Angeklagte hatte mit dem Rechtsanwalt R nach dessen Bestellung zu seinem Pflichtverteidiger über den Abschluss einer Honorarvereinbarung gesprochen. Er hatte diesem mitgeteilt, dass er diesbezüglich nicht in Kontakt mit seiner Familie, insbesondere mit seiner Schwester A, treten möge. Dennoch hatte R die Zahlung eines Honorars mit A vereinbart, ohne diese zuvor zu belehren, dass er aufgrund seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger durch die Staatskasse vergütet werde und zur Verteidigung verpflichtet ist. Damit hatte R der ausdrücklichen Weisung seines Mandanten zuwidergehandelt, sich wegen der Honorarforderungen nicht an seine Familie zu wenden.
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