· Fachbeitrag · Gebührenkonkurrenz
Grund- und Verfahrensgebühr fallen nebeneinander an
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Die Grundgebühr entsteht grundsätzlich immer neben der Verfahrensgebühr. Sie deckt den zusätzlichen Aufwand für die erstmalige Einarbeitung in den Fall ab (LG Oldenburg 22.9.14, 5 Qs 304/14, Abruf-Nr. 143907). |
Sachverhalt
Der Verteidiger hat bei einer Abrechnung nach neuem Recht gegenüber der Landeskasse die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG geltend gemacht. Die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG ist nicht gewährt worden. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG ist entstanden. Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung kann die Verfahrensgebühr neben der Grundgebühr nur beansprucht werden, wenn konkret über deren Abgeltungsbereich hinausgehende Tätigkeiten entfaltet worden sind. Das LG Oldenburg (18.8.14, 5 Qs 323/14) hat aber inzwischen klargestellt, dass es an dieser Auslegung nur bei sogenannten Altfällen, bei denen also die Beauftragung des Verteidigers vor dem 1.8.13 erfolgt ist, festhält. Denn nach dem 2. KostRMoG ist nun ein gleichzeitiger Anfall der Grund- neben der Verfahrensgebühr vom Gesetzgeber gewollt und geregelt (LG Duisburg RVG prof. 14, 155). Dies stellt die Formulierung in Nr. 4100 VV RVG klar. Dort heißt es, dass die Grundgebühr neben der Verfahrensgebühr entsteht. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Grundgebühr grundsätzlich nicht allein anfällt. Sie soll lediglich den zusätzlichen Aufwand für die erstmalige Einarbeitung in den Fall abdecken. Zweck der Gesetzesänderung ist die Vermeidung von immer wieder auftretenden Abgrenzungsproblemen zwischen den Abgeltungsbereichen der Grund- und der Verfahrensgebühr (BT-Drucksache 17/11471 (neu), 281). Die Betrachtungsweise der Bezirksrevisorin wird diesem gesetzgeberischen Anliegen nicht gerecht, zumal der Verteidiger hier bereits im Ermittlungsverfahren tätig geworden ist.
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