· Fachbeitrag · Gebührenrecht
War die Aussetzung der Hauptverhandlung eine falsche Sachbehandlung?
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
| Am LG Hagen ist vor kurzem darum gestritten worden, ob die Aussetzung einer Hauptverhandlung beim Schwurgericht als falsche Sachbehandlung i. S. v. § 21 GVG anzusehen war und ob daher dem Mandanten die von ihm an seinen Verteidiger zu zahlenden Gebühren ggf. von der Staatskasse zu erstatten waren. |
Sachverhalt
Die Hauptverhandlung hatte am 10.8.20 begonnen. Anschließend wurden zwölf Fortsetzungstermine durchgeführt und 19 weitere Termine waren bis einschließlich November 2020 angesetzt worden. Es wurden zwar zwei Ergänzungsschöffen eingesetzt, die an der Hauptverhandlung teilgenommen haben. Ergänzungsrichter wurden aber nicht hinzugezogen. Der letzte Hauptverhandlungstermin fand am 21.9.20 statt. Dann musste die Hauptverhandlung aufgrund des Umstands, dass eine der teilnehmenden Berufsrichterinnen kurzfristig aus dem Justizdienst ausgeschieden ist, unterbrochen werden. Diese hatte ihren Entschluss, die Justiz verlassen zu wollen, Mitte September 2020 mitgeteilt. Eine im Verfahren in Aussicht genommene Verständigung nach§ 257c StPO war nicht zustande gekommen, sodass das Verfahren nicht rechtzeitig vor dem Ausscheiden der Richterin zum Abschluss gebracht werden konnte. Die Hauptverhandlung wurde am 14.1.21 mit neuer Kammerbesetzung erneut begonnen.
Am 23.9.21 wurde das Urteil gegen den Angeklagten verkündet. Darin ist nicht über den Antrag des Verteidigers entschieden worden, die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen insoweit nicht dem Mandanten aufzuerlegen, als sie sich auf die 13 früheren Hauptverhandlungstermine beziehen. Diese Entscheidung ist dann mit dem LG Hagen im Beschluss ergangen (9.12.21, 31 Ks 2/20, Abruf-Nr. 227875). Das LG Hagen hat die Auslagen des Gerichts für die 13 Hauptverhandlungstermine vom 10.8. bis zum 21.9.20 niedergeschlagen, den darüber hinausgehenden Antrag aber abgelehnt.
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