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  • · Fachbeitrag · Gerichtliche Kostenentscheidung

    So vermeiden Sie Gebührenverluste

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Augsburg/Münster

    | „Verteidiger aufgepasst“ kann man nur sagen, wenn es um Kosten-und Auslagenentscheidungen in freisprechenden Urteilen geht. Denn dabei kommt es, wenn die Gerichte nicht „sauber formulieren“, immer wieder zu Gebührenverlusten. So zum Glück nicht in einem beim LG Bad Kreuznach anhängigen Verfahren, in dem es um die Auslegung der Kostenentscheidung eines Berufungsurteils ging. |

     

    Sachverhalt

    Das AG hat den Mandanten des Rechtsanwalts kostenpflichtig verurteilt. Das LG hob das Urteil im Berufungsverfahren auf, sprach den Angeklagten frei und erließ folgende Kostenentscheidung: „Die Kosten des Berufungsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen“. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils hat das LG für die Kostenentscheidung § 467 Abs. 1 StPO herangezogen.

     

    Nach erfolgloser Revision der Staatsanwaltschaft beantragte der Rechtsanwalt, seine Wahlverteidigergebühren festzusetzen und zu erstatten. Die Bezirksrevisorin machte demgegenüber geltend, dass der Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich der 1. Instanz zurückzuweisen sei, weil der frühere Angeklagte durch Urteil der 1. Instanz kostenpflichtig verurteilt worden sei und in dem Berufungsurteil des LG der frühere Angeklagte zwar freigesprochen worden sei, eine Kostenentscheidung gemäß § 467 StPO aber lediglich über die Kosten des Berufungsverfahrens getroffen worden sei. Die Kostenbeschwerde des Rechtsanwalts hatte Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    In seiner Begründung stellte das LG auf die Kostenentscheidung im Berufungsurteil des OLG ab (LG Bad Kreuznach 25.7.17, 2 Qs 61/17, Abruf-Nr. 198756). Danach sind die Kosten des Berufungsverfahrens und die notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten von der Staatskasse zu tragen.

     

    Die beantragten Wahlverteidigergebühren stellen dabei notwendige Auslagen des früheren Angeklagten i. S. d. § 464a Abs. 2 StPO dar. Diese sind von der maßgeblichen Kostenentscheidung des Berufungsurteils daher richtigerweise umfassend erfasst: Denn weder ist im Tenor ein einschränkender Zusatz gemäß § 467 Abs. 2 bis 5 StPO vorhanden noch ergibt sich eine Einschränkung aus den Entscheidungsgründen.

     

    Aus dem Umstand, dass hinsichtlich der Verfahrenskosten ‒ zu Unrecht ‒ eine Beschränkung auf die Berufungsinstanz erfolgt ist, ist auch nicht zwingend abzuleiten, dass Gleiches für die notwendigen Auslagen gelten sollte. Vielmehr fehlt es gerade an einem solchen Zusatz.

     

    MERKE | Der in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils angeführte § 467 Abs. 1 StPO differenziert nicht hinsichtlich der angefallenen notwendigen Auslagen nach Instanzen. Vielmehr sind nach dem Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO die Auslagen erfasst, die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung angefallen sind.

     

    Relevanz für die Praxis

    Der Entscheidung ist zuzustimmen. Denn die Formulierung „die notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen“ ist eindeutig.

     

    Hiervon erfasst sind daher alle bis zum Ende des Berufungsverfahrens entstanden (notwendigen) Auslagen des freigesprochenen Angeklagten.

     

    MERKE | Zudem gilt, dass mit Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsgericht damit auch die Kostenentscheidung dieses Urteils hinfällig ist.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2018 | Seite 41 | ID 45075483