· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz: Das ist neu in Straf- und Bußgeldsachen
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster /Augsburg
| Seit Mitte November 2011 liegt der Referentenentwurf des BMJ zu einem 2. Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vor. Dieser sieht in Art. 8 des Gesetzes auch Änderungen im RVG vor. Über die die Teile 4 und 5 VV RVG betreffenden Änderungen wollen wir Sie kurz informieren. Das Inkrafttreten der Neuregelungen ist für den 1.7.13 vorgesehen. |
- Anhebung der Betragsrahmen: Der Entwurf schlägt eine Erhöhung der Betragsrahmen um ca. 19 Prozent vor (vgl. S. 205 ff.). Dabei orientiert sich der Entwurf an der Entwicklung des Index der tariflichen Monatsverdienste der Arbeitnehmer im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich seit 2004. Bei den neuen Betragsrahmen sind die einzelnen Gebühren grds. auf volle 10 EUR gerundet worden. Zum Teil sind dadurch die Mindestgebühren zwar stärker erhöht worden, was aber durch entsprechende Abrundungen bei den Höchstgebühren ausgeglichen worden ist. Die Höchstgebühren bei den Gebührenrahmen mit Zuschlag sind um genau 25 Prozent erhöht worden.
- Änderungen in § 14 RVG: In § 14 Abs. 1 S. 1 bis 3 RVG-E wird die Bestimmung der angemessenen Rahmengebühr neu gefasst. Der Rechtsanwalt/Verteidiger bestimmt demnächst seine Gebühren gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG-E „im Einzelfall nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nach billigem Ermessen“ (zu diesen Kriterien Burhoff in: Burhoff (Hrsg.) RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., Teil A: Rahmengebühren [§ 14]; Rn. 1057). Hinzu treten in Straf- und in Bußgeldverfahren nach § 14 Abs. 1 S. 3 RVG-E die Bedeutung der Angelegenheit und das Haftungsrisiko als weitere Bemessungskriterien. Der Entwurf sieht die Bedeutung der Angelegenheit als „gleichwertig“ und „unverzichtbares Kriterium“ an (Entwurf S. 403). Daneben können im Einzelfall „besondere Umstände und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers angemessen berücksichtigt werden“ (§ 14 Abs. 1 S. 2 RVG-E).
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