· Fachbeitrag · Grundgebühr
Mit dieser Rechtsprechung bemessen Sie die Gebühr richtig
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
| In Straf- und Bußgeldverfahren fällt neben der Verfahrens- und Terminsgebühr die Grundgebühr an. Sie honoriert den Aufwand für die erste Einarbeitung in den Fall. Können Sie die Gebühr verlangen, sollten Sie sie in der richtigen Höhe fordern. Die folgende Checkliste geht zunächst auf allgemeine Fragen zur Gebührenhöhe ein. Die daran anschließende Rechtsprechungsübersicht stellt maßgebliche Gerichtsentscheidungen zusammen (teilweise entnommen der Rechtsprechungs-CD aus Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl.). |
Checkliste / Gebührenhöhe | |
Frage | Antwort |
| Für die Bemessung gelten die allgemeinen Kriterien des § 14 RVG. |
| Der zeitliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist auch bei der Grundgebühr von maßgeblicher Bedeutung. Das gilt vor allem für das Erstgespräch (OLG Hamm RVG prof. 09, 112). |
| Ja, vor allem, weil die Schwierigkeit der Sache Einfluss auf die Dauer des ersten Gesprächs haben wird. So hat z.B. das OLG Hamm (RVG prof 09, 112) einem Verteidiger, der nach zweistündiger Vorbereitung auf das Erstgespräch, das dann dreieinhalb Stunden gedauert hat, die Höchstgebühr von (damals) 300 EUR gewährt. |
| Ja, insoweit gelten ebenfalls die allgemeinen Regeln (Burhoff/Burhoff, a.a.O., Teil A: Rahmengebühren, § 14 Rn 1578). Von Belang sind die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Mandanten und auch die beruflichen Auswirkungen (z.B. LG Saarbrücken RVG prof. 13, 107). |
| Ja, und zwar jedes, also auch ein geringes Haftungsrisiko (Burhoff/Burhoff, a.a.O., Teil A: Rahmengebühren, § 14 Rn. 1595). |
| Der Umfang der Akten ist von erheblicher Bedeutung (BT-Drucksache 15/1971, 281). Je umfangreicher die Akten sind, desto höher wird die Grundgebühr ausfallen müssen. |
| Ja, denn je später im Verfahren der Rechtsanwalt mandatiert wird, desto umfangreicher ist der Verfahrensstoff, in den er sich einarbeiten muss (AnwKomm-RVG/N. Schneider, 7. Aufl., Nrn. 4100 - 4101 VV RVG Rn. 22). Je früher er beauftragt wird, umso dünner sind i.d.R. die Akten (OLG Hamm RVGreport 13, 71). |
| Nein (so ausdrücklich AG Pirna VRR 09, 323; siehe auch KG AGS 06, 278; AnwKomm-RVG/N. Schneider,a.a.O., Nrn. 4100 - 4101 VV RVG Rn. 21; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 21. Aufl., Nr. 4100, 4101 VV RVG Rn. 23; BT-Drucks. 15/1971, 222).
Praxishinweis | Die Ordnung des Gerichts kann allenfalls mittelbar dadurch Bedeutung erlangen, dass in der Regel z.B. Schwurgerichtsverfahren schwieriger sind als amtsgerichtliche Verfahren und damit die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als Bemessungskriterium ein anderes Gewicht erhält (so wohl auch KG, a.a.O.). |
| Ja, wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet, entsteht die Grundgebühr nach Nr. 4101 VV RVG mit (Haft-)Zuschlag. Insoweit gelten die allgemeinen Regeln zu Vorb. 4 Abs. 4 VV RVG. |
Beachten Sie bei Bemessung der Gebührenhöhe für die Grundgebühr in Strafverfahren folgende Rechtsprechung:
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses RVG prof. Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat