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  • · Nachricht · Konsumcannabisgesetz

    Amnestie: Für Löschungsantrag verdient Anwalt Geschäftsgebühr

    | § 40 Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz ‒ KCanG, iww.de/s10798 ) beinhaltet eine Amnestieregelung. Danach können im Bundeszentralregister eingetragene Verurteilungen nach § 29 BtMG gelöscht werden, die ausschließlich wegen einer Handlung eingetragen sind, für die das Gesetz nun keine Strafe mehr vorsieht. Fraglich ist, wie der Anwalt einen entsprechenden Löschungsantrag für einen Mandanten abrechnen kann. |

     

    Die Löschung erfolgt in einem Verfahren, das durch einen Antrag bei der Staatsanwaltschaft eingeleitet wird. Bei diesen Anträgen und Verfahren handelt es sich nicht um Strafvollstreckung i. S. d. Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG. Damit scheidet eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4204 VV RVG aus. Abzurechnen ist vielmehr eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG für die gegenüber dem Bundeszentralregister zu erbringende Tätigkeit. Lehnt das Bundeszentralregister die Löschung ab, kann der Anwalt dagegen mit einem Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG vorgehen. Diesen kann er nach Teil 3 VV RVG abrechnen.

     

    Beachten Sie | Bei der Abrechnung nach den Teilen 2 und 3 VV RVG ist ein Gegenstandswert festzulegen. Im sog. Streitwertkatalog sind für diese Tätigkeiten (noch) keine Gegenstandswerte vorgesehen. Also bleibt nur der Auffangtatbestand von 5.000 EUR. Der entsteht allerdings nicht für jede Eintragung, wenn ggf. mehrere zu löschen sind.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: Ausgabe 06 / 2024 | Seite 93 | ID 49994545