· Fachbeitrag · Kostenfestsetzung
Aufgepasst: Rücknahme eines Strafantrags kann zur Kostenlast nach § 470 StPO führen
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
| Nimmt der Antragsteller einen Strafantrag zurück, kann für ihn hinterher ein „dickes Ende“ kommen. Ihm droht nämlich ggf. die Übernahme der Kosten des Verfahrens nach § 470 StPO. Mit dieser Frage befasst sich eine neuere Entscheidung des LG Kaiserslautern. |
Entscheidungsgründe
Das LG hat die sofortige Beschwerde der Zeugin gegen die Kostentragung nach § 470 StPO als zulässig angesehen (LG Kaiserslautern 12.4.21, 5 Qs 23/21, Abruf-Nr. 222866; so auch MüKo StPO/Grommes, 1. Aufl., § 470 Rn. 20; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 470 Rn 8). Das wird zwar von der wohl h. M. anders gesehen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 14, 424; OLG Hamburg 23.2.12, 2 Ws 80/11; OLG Rostock 14.8.17, 20 Ws 226/17; KK-StPO/Gieg, 8. Aufl., § 470 Rn. 4).
Doch das LG begründet seine Ansicht plausibel mit einem Umkehrschluss aus § 467a Abs. 3 und § 469 Abs. 3 StPO, dem Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 GG und dem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG: Die Anwendung des § 470 S. 1 StPO zulasten der Zeugin setze voraus, dass ein wirksamer Strafantrag gestellt war. Das war aber vorliegend nicht der Fall, da die dreimonatige Strafantragsfrist aus § 77b StGB nicht gewahrt worden war. Das Verfahren gegen den Ehemann der Zeugin war also nicht durch ihren Strafantrag bedingt, sondern ergab sich ausschließlich durch die Bejahung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft nach § 230 StGB. Da das Verfahrenshindernis erst mit der Verneinung des besonderen öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung entstanden sei, hätte die Kostenregelung zulasten der Staatskasse nach § 467 Abs. 1 StPO ergehen müssen.
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